-Bauaufsichtgesetz Nummer 4708 -
Web-Seite: http://www.bayindirlik.gov.tr/turkce/html/kanun14.htm
Gesetznr. 4708
Annahmedatum: 29.6.2001
Ziel, Umfang und Definitionen
Artikel 1- Das Ziel dieses Gesetzes ist es, zwecks der Sicherheit des Menschen und von Eigentümern, Projekt-und Baukontrolle durchzuführen und seine Methoden und Grundsätze zu erstellen, um ertsklassige Gebäude gemäss den Standards und Regeln des Bebauungssplans, der Technik, Kunst und Gesundheit zu erstellen.
Dieses Gesetz beinhaltet die Kontrolle aller Bauten innerhalb und ausserhalb der Grenzen der Stadtverwaltung und Nachbargebiete. Ausgeschlossen sind öffentliche Gebäude und Anlagen gemäss dem Baugesetz Nummer 3194 Artikel 26 und Gebäude, die laut Artikel 27 keiner Lizenz unterliegen.
Die Begriffbeschreibungen dieses Gesetzes:
a. Ministerium: Ministerium für öffentliche Arbeiten und Besiedelung.
b. Zuständige Behörde: Bezeichnet die Grossstadtverwaltung sowie andere Stadtverwaltungen bei Durchführungen innerhalb der Grenzen der Stadtverwaltung und Nachbargebiete. Bei Gebieten ausserhalb dieser Grenzen, dient diese Bezeichnung für die Regierungsbezirksämter und andere Behörden, die berechtigt sind, Bauzulassungen und Gebrauchslizenzen auszustellen.
c. Bauinhaber: Natürliche und juristische Personen, die das Eigentumsrecht des Baues besitzen.
d. Baudauer: Bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Bauinhaber die Baulizenz erhalten hat und das Datum an dem er das Baunutzungsrecht erhalten hat.
e. Baufläche: Bezeichnet alle Räume zwischen dem Kellergeschoss, Zwischenstockwerk und Dach ausschliesslich der Belichteten, sowie alle Stockwerke des Gebäudes inklusive der gemeinnützigen Flächen.
f. Ungefähre Baukosten: Bezeichnet den Wert, der durch die Multiplikation des Einheitspreises des Baues und der Baufläche hervortritt. Der Einheitspreis wird in der Gesetzgebung, die durch das Ministerium jedes Jahr veröffentlicht wird, gemäss den Bedingungen der Leistungen bezüglich Architektur und Technik bestimmt.
Im Falle von Änderungen, Verstärkungen und grundsätzlichen Reperaturarbeiten oder Bauten ausserhalb des Gebäudes bezeichnet dieser Begriff den Kontrollwert.
g. Fördersystem: Bezeichnet alle Abschnitte, die Last tragen und übertragen wie z.B. Grundboden, Stahlbeton, Holz, Stahlgerüst, Wand, Boden und Dach, sowie Stützungsbauten.
h. Bauschaden: Jede Art von Schäden, die aufgrund des Bauens ohne Einhaltung der technischen und handwerklichen Regeln oder mangelhaft, verkehrt und fehlerhaftem Bau entstehen und dazu führen, dass man das Gebäude nicht benutzen kann oder Wertverlusst entsteht.
i. Bauaufsichtsinstitut: Juristische Person, die mit dem Zulassungsdokument des Ministeriums privat Baukontrolle durchführt. Alle Teilhaber sind Architekten oder Ingenieure.
j. Bauunternehmer: Natürliche und juristische Person, die sich gegenüber dem Bauinhaber für die Bauarbeit verpflichtet oder zwecks Handel oder sich selbst mit individuellem Geld für den Bau verpflichet und in der zuständigen Berufskammer eingetragen ist.
k. Projektbesitzer: Natürliche und juristische Person, die als Tätigkeitsgebiet Architektur und Ingenieurentwürfe ausgewählt hat und die Prüfungen und Projekte für den Bau entwirft.
l. Prüfungsarchitekt und Ingenieur: Architekten und Ingenieure, die aktuell in der Berufskammer
für Ingenieure und Architekten eingetragen sind und über eine Prüfungsurkunde vom Ministerium verfügen.
m. Labor: Bezeichnet das Institut, das gemäss der zuständigen Standards und technischen Spezifizierungen Messung, Prüfung, Kalibrierung bezüglich Rohmaterial und Fertigprodukte durchführen kann und auch andere Eigenschaften bestimmt und die zuständige Erlaubnis vom Ministerium besitzt.
Bauaufsichtinstitute und ihre Aufgaben
Artikel 2- Alle Gebäude im Umfang dieses Gesetzes, unterliegen einer Prüfung von den Instituten für Baukontrolle, die eine Zulassungsurkunde besitzen, privat Baukontrolle praktizieren und juristische Personen sind. Die Baukontrollarbeiten verlaufen nach den Regelungen des unterzeichneten Vertrages zwischen dem Bauaufsichtsinstitut und dem Bauinhaber oder seinem Bevollmächtigten. Der Bauinhaber darf nicht den eigenen Bauunternehmer als Bevollmächtigten ernennen.
Das ganze Namenskapital der Bauaufsichtinstitute muss Architekten oder Ingenieuren gehören. Bauaufsichtinstitute beschäftigen Prüfarchitekte und Ingenieure sowie stellvertretendes Kontrollpersonal.
Die Eigenschaften und Erfahrungen der Prüfarchitekte und Ingenieure, stellvertretendem Kontrollpersonal und Laborpersonal des Bauaufsichtsinstitutes, diesbezügliche Dokumente und die Methoden und Grundsätze des Bauaufsichtsinstitutes und des Labors werden durch die Verordnung des Ministeriums bestimmt.
Bauaufsichtinstitute haben folgende Verpflichtungen:
a. Die Boden-und Flächenberichte sowie die Durchführungsprojekte für den Bauplatz und das Grundstück, die durch den Projektbesitzer vorbereitet werden, gemäss der zuständigen Gesetzgebung zu prüfen. Das Durchführungsprojekt und die Berechnungen, die direkt durch den Projektbesitzer an das Institut weitergegeben werden zu kontrollieren und der zuständigen Behörde ohne Anweisung und Zustimmung einer anderen Körperschaft oder Einrichtung eine Eignungsbewertung abzugeben.
b. Der zuständigen Behörde ein Verpflichtungsschreiben darüber zu geben, die Baukontrolle übernommen zu haben. Die zuständige Stelle in der Baulizenz zu unterschreiben und innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Ausfertigung von der Baulizenz, die Informationen bezüglich des Baues dem Ministerium weiterzugeben.
c. Prüfen, ob der Bau gemäss der Lizenz und Anhänge entsprechend der Gesetzgebung durchgeführt wird.
d. Die Eignung des Baumaterials und die Herstellung im Zusammenhang mit dem Projekt, technischen Spezifizierung und den Standards zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Die Prüfungen bezüglich Material und Herstellung durchzuführen.
e. Eine Kopie aller Belege bezüglich der Kontrolle an die zuständige Behörde abzugeben. Im Fall, dass sich herausstellt, dass das Material und die Herstellung den technischen Spezifizierungen und Standards nicht entspricht, muss der Fall der zuständigen Behörde und dem Industrie und/oder Handelsamt mitgeteilt werden.
f. Der Bauunternehmer muss schriftlich über die notwendigen Massnahmen bezüglich Arbeitssicherheit und Arbeitergesundheit ermahnt werden. Falls die Ermahnung nicht beachtet wird, muss dieser Fall dem zuständigem Arbeitsamt mitgeteilt werden.
g. Falls wider der Lizenz und Anhänge gehandelt wird, muss die zuständige Behörde innerhalb von drei Werktagen benachrichtigt werden.
h. Die zuständige Behörde muss benachrichtigt werden, wenn der Bau in Einstimmung mit dem Lizenzanlagenprojekt teilweise oder komplett beendet ist.
i. Die Prüfungen bezüglich Boden, Material, und Herstellung müssen gemäss den Spezifizierungen und Standards im Labor durchgeführt werden.
Verpflichtungen und Begrenzungen
Artikel 3- Durch die Anwendung dieses Gesetzes übernehmen die Bauaufsichtinstitute laut Baugesetz gegenüber den zuständigen Behörden technische Verantwortung .
Bei Bauschäden, die aufgrund des Bauens ohne Einhaltung der Lizenz und Anhänge, technischen, handwerklichen und sanitären Regeln oder mangelhaft, verkehrt und fehlerhaftem Bau entstehen, übernehmen die Bauaufsichtinstitute, Prüfungsarchitekten und Ingenieure, Projektbesitzer, Laborangestellte und der Bauuntermehmer die Verantwortung im Mass des Schadens gegenüber dem Bauinhaber und der zuständigen Behörde. Die Dauer dieser Verantwortung beträgt ab dem Datum der Baubenutzungsgenehmigung aufgrund des Förderersystems fünfzehn Jahre, bei den übrigen Stellen zwei Jahre.
Bei Bauschäden, die aufgrund von grundsätzlichen Änderungen am Bau ohne Zulassung der zuständigen Behörde nach Erhalt der Baubenutzungsgenehmigung entstehen, trägt die Person Verantwortung, die ohne Zulassung Änderungen vornimmt. Das Bauaufsichtsinstitut übernimmt keine Verantwortung bei Schäden, die trotz schriftlicher Mahnung des Institutes aufgrund von Erdrutsche, Lawinen, Felsenrutsche und Überschwemmungen ausserhalb des Baugeländes entstehen.
Die Vorstzenden des Bauaufsichtinstitutes, Teilhaber, Prüfungsarchitekten und Ingenieure, Projektbesitzer, Laborangestellte und der Bauuntermehmer tragen die Verantwortung für Bauschäden aufgrund der Anwendung dieses Gesetzes.
Das Bauaufsichtsinstitut darf ausser dieser Aktivität, keine anderen Handelsaktivitäten ausführen. Die Prüfungsarchitekten und Ingenieure des Institutes dürfen während der Kontrolldauer keine anderen Handelsaktivitäten bezüglich anderer Berufs-und Bauarbeiten durchführen.
Bauaufsichtskommission und ihre Aufgaben
Artikel 4- Die Bauaufsichtskommission besteht aus einem Direktor, der mindestens das Niveau des stellvertretenden Geschäftsführers besitzt und aus vier Mitgliedern, die mindestens das Niveau eines Abteilungsleiters besitzen und vom Ministerium beauftragt werden. Die Kommission arbeitet entsprechend der Organisationseinheit, die das Ministerium bestimmt.
Die Bauaufsichtskommission stellt für die Bauaufsichtinstitute Zulassungsbescheinigungen aus, überprüft ihre Arbeit und beurteilt diese. Die Kommission prüft die Unstimmigkeiten aufgrund der Anwendung dieses Gesetzes und teilt seine Ansichten mit.
Die Bauaufsichtskommission kann gegen Bauaufsichtinstitute, die gesetzeswidrig handeln, dem Ministerium einen Entschluss gemäss Artikel 8 geben.
Die Methoden und Grundsätze der Bauaufsichtskommission werden durch die Verordnung des Ministeriums festgelegt.
Arbeitsverträge für Baukontrolle
Artikel 5- Arbeitsverträge für Baukontrolle werden zwischen dem Bauinhaber und dem Bauaufsichtsinstitut unterzeichnet. Eine Abschrift dieses Vertrages wird im Anhang des Verpflichtungsschreiben an die zuständige Behörde abgegeben.
Der Vertrag beinhaltet den Gegenstand, Ort, das Baugelände, die Dauer der Verpflichtigung und falls vorhanden, Informationen aus dem Vertrag zwischen dem Bauinhaber und Bauunternehmer über die physikalischen Eigenschaften des Baues, den Leistungswert, eine Liste des technischen Personals und alle anderen Verpflichtungen.
Die zuständige Behörde, kann den Bau mit Erstellung eines Bauferien-Protokolls stoppen, im Fall das der Bauinhaber sich nicht an die Gesetze des Vertrages für Baukontrolle hält. Wenn das Bauaufsichtsinstitut sich nicht an die Regeln hält, wird die Bauaufsichtskommission benachrichtigt.
Der Leistungswert, der an die Bauaufsichtinstitute gezahlt wird, wird in diesem Vertrag festgelegt. Der Wert darf nicht geringer als der minimale Leistungswert sein und wird unter Berücksichtigung der Projekteigenschaften und physikalischen, wirtschaftlichen und sozialen Eigenschaften der Gegend bestimmt.
Der minimale Leistungswert beträgt 3% der ungefähren Baukosten. Bei Gebäuden, die länger als zwei Jahre gebaut werden, erhöht sich dieser Prozentsatz um 10% alle sechs Monate. Bei Gebäuden, die weniger als in zwei Jahren gebaut werden, sinkt er alle sechs Monate um 5%.
Das Bauaufsichtsinstitut kann ausser der Mehrwertsteuer keinerlei weiteren Kosten unter anderem Namen von dem Bauinhaber beantragen.
Die Grundsätze des Arbeitsvertrages für Baukontrolle und die Zahlung des Leistungswertes werden durch die Verordnung des Ministeriums festgelegt.
Die Beendung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bauaufsichtsinstitut, den Architekten und Ingenieuren
Artikel 6- Im Fall, dass das Bauaufsichtsinstitut sich trennt, oder das einer der Architekten und/oder Ingenieure aus irgendeinem Grund vom Bau entfernt wird, muss das Institut diesen Vorfall mit Begründung spätestens in drei Werktagen schriftlich an das Ministerium oder an die zuständige Behörde weiterleiten. Andernfalls übernimmt das Institut gesetzliche Verpflichtung.
Wenn in diesem Fall der Bauinhaber das Bauaufsichtsinstitut nicht erneut beauftragt oder das Institut anstelle der Architekten und/oder Ingenieure keine neuen anstellt, gibt die zuständige Behörde keine Zulassung für den Weiterbau.
Registrierungen und Zertifikate für den Bau
Artikel 7- Die Beurteilungen bezüglich der Bauaufsichtinstitute und der Architekten und Ingenieure werden durch die Bauaufsichtskommission gemäss der Beurteilungsberichte der zuständigen Behörde geführt.
Bauten, die gemäss diesem Gesetz überprüft wurden, erhalten durch die zuständige Behörde ein Zertifikat.
Die Methoden und Grundsätze bezüglich der Registration, der Beurteilungsberichte und der Zertifikate werden durch die Verordnung des Ministeriums festgelegt.
Einstellung der Kontrollarbeiten und Aufhebung der Zulassungsbescheinigung
Artikel 8- Durch den Entschluss der Bauaufsichtskommission kann das Ministerium die Arbeit der Bauaufsichtinstitute, die ihre Aufgaben nicht gemäss der Grundsätze durchführen, oder der Institute, die in den letzten drei Jahren dreimal negativ beurteilt wurden, oder der, die wider Artikel 3 letzter Absatz oder Artikel 6 erster Absatz handeln, bis zu einem Jahr einstellen und die Bescheinigungen vorübergehend zurückziehen. Der Einstellungsbeschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und registriert. Die Architekten und Ingenieure des Bauaufsichtsinstitutes, die zu der vorübergehenden Einstellung der Arbeit führten, dürfen in der Zwischenzeit auch nicht unter anderem Namen keinerlei Prüfungen durchführen. Das Ministerium benachrichtigt die zuständige Berufskammer über diese Architekten und Ingenieure. Die Berufskammer bearbeitet den Fall gemäs der eigenen Gesetzesgebung.
Die Prüfung eines Bauaufsichtsinstitutes, dessen Arbeit schon dreimal zuvor eingestellt wurde, wird beendet und die Zulassungsbescheinigung wird durch das Ministerium aufgehoben.
Im Fall, dass die Architekten und Ingenieure eines Bauaufsichtsinstitutes, dessen Zulassungsbescheinigung aufgehoben wurde und deren Schuld durch gerichtliches Urteil bewiesen wird, in einem anderen Institut angestellt werden, bekommt dieses Bauaufsichtsinstitut keine Zulassungsbescheinigung. Falls das Institut schon eine Zulassung besitzt, wird diese aufgehoben.
Der Beschluss bezüglich des Bauaufsichtsinstitutes, dessen Arbeit vorübergehend eingestellt wurde oder Zulassungsbescheinigung aufgehoben wurde, wird der zuständigen Behörde mitgeteilt und man bekommt keine Zulassung für den Weiterbau. In diesem Fall muss der Bauinhaber ein anderes Bauaufsichtsinstitut beauftragen, um den Bau fortzuführen.
Strafbestimmungen
Artikel 9- Im Fall, dass die Teilhaber, die Vorgesetzten, Architekten und Ingenieure, Projektbesitzer, Laborangestellten des Bauaufsichtsinstitutes Amtspflichtverletzung und Amtsmissbrauch gegen diese Gesetzesvorschrift ausüben, werden diejenigen gemäss Artikel 3, Abschnitt 4 des Türkischen Srafgesetzbuches Nummer 765 wegen Amtspflichtverletzung und Amtsmissbrauch verurteilt.
Falls nach Erhalt der Zulassunsbescheinigung herauskommt, dass das Bauaufsichtsinstitut während diesem Vorgang falsche Dokumente ausgestellt hat, wird die Zulassungsbescheinigung sofort aufgehoben. Ausserdem wird gegen diejenigen Personen eine Anklage aufgrund falschen Dokumenten erstellt.
Für alle anderen Bauverordnungen und Zertstörungen sowie Schäden von Gebäuden gelten die Grundvorschriften.
Strafen, die gemäss diesem Artikel vergeben werden, können nicht zur Geldstrafe verhängt werden und nicht aufgeschoben werden.
Ein endgültiger Gerichtsentschluss wegen gesetzeswidriger Handlung, wird durch die Türkische Staatsanwaltschaft dem Ministerium und der Berufskammer für Architekten und Ingenieure mitgeteilt.
Das Bauaufsichtsinstitut und die Prüfungsarchitekten und Ingenieure unterliegen aufgrund Ihrer Handlungen und Tätigkeiten, den Vorschriften des Baugesetzes Nummer 3194 bezüglich technischer Verpflichtungen.
Prüfungsberechtigung des Ministeriums
Artikel 10- Das Ministerium hat gemäss diesem Gesetz die Berechtigung, die Handlungen und Aktivitäten der Bauaufsichtinstitute zu prüfen.
Städte, in denen dieses Gesetz angewendet wird
Artikel 11- Musterstädte für dieses Gesetz sind vorerst folgende: Adana, Ankara, Antalya, Aydin, Balikesir, Bolu, Bursa, Çanakkale, Denizli, Düzce, Eskişehir, Gaziantep, Hatay, Istanbul, Izmir, Kocäli, Sakarya, Tekirdağ und Yalova.
Der Ministerrat hat die Berechtigung, auf Antrag des Ministeriums, die Musterstädte zu erweitern oder zu verringern.
Andere Vorschriften und Verordnungen
Artikel 12- Bei Fällen, die durch dieses Gesetz nicht vorgeschrieben sind, gilt das Baugesetz Nummer 3194 und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Verordnungen, die laut diesem Gesetz geordnet werden müssen, werden innerhalb von fünfundvierzig Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Gesetzes durch das Ministerium herausgenommen.
Ausser Kraft gesetzte und geänderte Vorschriften
Artikel 13- a) Die Gesetzesvorschrift über Baukontrolle Nummer 595, Datum 3.2.2000 ist ausser Kraft getreten.
b) Art. Zusatz 5, Zusatz 6, Zusatz 7 und voläufiger Artikel 6 und 7 des Gesetzes der Verbände von Türkischen Architekten und Ingenieuren Nummer 6235 mit Datum 27.1.1954 ist ausser Kraft getreten.
c) Artikel 7 des Gesetzes über Architekte und Ingenieure Nummer 3458 mit Datum 17.6.1938 wurde wie folgt geändert:
Artikel 7- Diejenigen, die kein Zeugnis oder keine Lizenz gemäss Artikel 1 besitzen, dürfen in der Türkei nicht unter dem Titel Architekt oder Ingenieur beschäftigt werden, können mit der Unterschift kein Handwerk ausüben, keine Meinung äussern und keine Unterchrift abgeben.
Vorläufiger Artikel 1-Zulassungsbescheinigungen für Baukontrolle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das Ministerium an Bauaufsichtinstitute vergeben wurden, sind ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes drei Monate gültig. Wenn die Zulassungsbescheinigung innerhalb dieser drei Monate nicht erneuert wird, wird sie ungültig.
Vorläufiger Artikel 2- Baulizenzen, die vor der Inkrafttretung dieses Gesetzes gemäss Baugesetz Nummer 3194 und den Gesetzesvorschriften für Baukontrolle erteilt wurden, sind gültig.
Vorläufiger Artikel 3- Haftpflichtversicherungsprämien, die gemäss der Gesetzesvorschrift für Baukontrolle von den Instituten für Baukontrolle eingesammelt wurden, bekommt der Bauinhaber zurückerstattet.
Geltung
Artikel 14- Dieses Gesetz tritt 30 Tage nach dem Veröffentlichungsdatum in Kraft.
Ausführung
Artikel 15- Diese Gesetzesvorschrift wird durch den Ministerrat ausgeführt.
12/7/2001